Sehen und gesehen werden. So lautet das Motto bei Radfahrten, wenn es dunkel ist. Radfahrerinnen und Radfahrer kommen besser durch den Abend und die Nacht, wenn Licht und Reflektoren die Sicht sowie die eigene Sicherheit erhöhen. Die ausreichende Beleuchtung ist gesetzlich vorgeschrieben. Mit einer guten Lichtausstattung und heller Kleidung kann man den kurzen Tagen entspannt entgegenradeln.
Autofahrerinnen und Autofahrer, die nachts schon einmal ein Fahrrad ohne Licht vor sich hatten, wissen, wie gefährlich diese Situation sein kann, denn oftmals erkennt man die Gestalt erst im allerletzten Moment. Deshalb müssen Fahrräder, die am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen, laut StVZO, Paragraf 67, über eine ausreichende Beleuchtung verfügen.
Sicherheit durch Sicht und Sichtbarkeit
Scheinwerferlicht, Rückleuchten und Reflektoren machen das Radfahren sicher, weil sie für eine weit reichende Sichtbarkeit sorgen. Als Radfahrerin bzw. Radfahrer hat man zudem selbst eine viel bessere Sicht. Auf einer gut ausgeleuchteten Strecke werden Schlaglöcher oder Hindernisse auf dem Weg rechtzeitig erkannt. So bleibt Radfahren auch in der Dämmerung eine attraktive und sportliche Alternative zum Fußmarsch oder anderen Fortbewegungsmitteln. Und wenn man außerdem helle oder reflektierende Kleidung anzieht und auch der Helm über Signalfarbe und reflektierende Elemente verfügt, ist man kaum mehr zu übersehen.
Lichter und Reflektoren
Die vorgeschriebene Beleuchtung besteht aus sieben Komponenten: Die aktive Lichterzeugung erfolgt über den Frontscheinwerfer sowie das Rücklicht. Dabei muss die Beleuchtungsstärke des Frontlichts auch noch in zehn Metern Entfernung mindestens zehn Lux betragen. Wichtig ist Dauerbeleuchtung und Blinklichter sind nicht zugelassen. Empfehlenswert ist ein Standlicht, das auch bei Stillstand, zum Beispiel an der Ampel weiterleuchtet. Ergänzend kommen vorn ein weißer Frontreflektor und hinten ein roter Rückstrahler dazu. An den Pedalen sind gelbe Reflektoren, jeweils nach vorne und nach hinten wirkend vorgeschrieben. Besitzt das Fahrrad keinen umlaufenden Reflektorstreifen auf dem Reifenmantel, muss man an Vorder- und Hinterrad je zwei gelbe Reflektoren anbringen, sodass die seitliche Sichtbarkeit gewährleistet ist. Fahrradanhänger benötigen eine eigene Beleuchtung. Beim Kauf der einzelnen Komponenten ist darauf zu achten, dass diese das deutsche Prüfzeichen (Wellenlinien-Kennzeichnung) tragen.
Dynamo, Akku oder Batterie
Seit August 2013 ist es wesentlich einfacher geworden, die Lichtvorgaben zu erfüllen. Damals entfiel die Dynamo-Pflicht. Für den Betrieb des Frontscheinwerfers und der Schlussleuchte sind neben der Lichtmaschine, dem sogenannten Dynamo, auch Batterie und Akku zugelassen. Die Nennspannung der Energiequelle muss verträglich mit der Spannung der verwendeten aktiven lichttechnischen Einrichtungen sein.
Helles Licht ganz ohne Anstrengung
Außerdem dürfen nun Front- und Schlussleuchten getrennt einschaltbar sein. Das erleichtert den Einsatz von Batterieanlagen, die vor allem für Rennräder, Mountainbikes oder Nachrüstungen verwendet werden. Die oft hinderlichen Verbindungskabel können entfallen. Die Lichter werden einfach angeklemmt. Im Gegensatz zu Seitenläuferdynamos, wo man gegen einen gewissen Widerstand antreten muss, leuchten sie ohne zusätzlichen Kraftaufwand. Auch Radfahrerinnen und Radfahrer mit Nabendynamo müssen sich kaum mehr anstrengen als sonst. Scheinwerfer mit LEDs statt Glühbirnen leuchten sogar besonders hell. Zugelassene Batterielichter, die dauerhaft und zuverlässig funktionieren, sind bereits für unter zehn Euro erhältlich.